2D_12/2022 14.10.2022
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2D_12/2022
Urteil vom 14. Oktober 2022
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichterin Ryter,
Gerichtsschreiber Quinto.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch
B.________ GmbH,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich.
Gegenstand
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 10. Februar 2022 (VB.2022.00005).
Sachverhalt:
A.
A.a. Mit Verfügung vom 18. März 2020 lehnte das Migrationsamts des Kantons Zürich (Migrationsamt) die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bzw. Verlängerung der Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA gegenüber A.________, rumänischer Staatsangehöriger, ab, und wies ihn per 31. Mai 2020 aus der Schweiz weg. Die dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos (Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich [Sicherheitsdirektion] vom 4. Januar 2021; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich [Verwaltungsgericht] VB.2021.00110 vom 18. März 2021).
A.b. Eine gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde vom Bundesgericht mit Urteil 2C_393/2021 vom 25. Oktober 2021 insoweit teilweise gutgeheissen, als es das vorinstanzliche Urteilsdispositiv bezüglich der Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und Auferlegung der Gerichtskosten (zulasten A.________) aufhob und die Sache zu neuem Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege an die Vorinstanz zurückwies. Im Übrigen wies das Bundesgericht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, insbesondere bezüglich der Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung, ab. Im Nachgang zum Urteil 2C_393/2021 hiess das Verwaltungsgericht das Gesuch von A.________ um unentgeltliche Rechtspflege (in Bezug auf das Verfahren VB.2021.00110) mit Urteil VB.2021.00785 vom 5. Januar 2022 gut. Letzteres wurde bezüglich der Bemessung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsbeistandes vor Bundesgericht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten angefochten. Mit einzelrichterlichem Urteil der Präsidentin der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung ist das Bundesgericht auf diese Beschwerde nicht eingetreten (vgl. Urteil 2C_180/2022 vom 12. September 2022).
B.
Da die Frist zum Verlassen der Schweiz während des vorgenannten Rechtsmittelverfahrens bereits abgelaufen war (auch weil im Rechtsmittelverfahren keine Aktualisierung der Ausreisefrist erfolgte), setzte das Migrationsamt A.________ mit separater Verfügung vom 22. November 2021 eine neue Ausreisefrist an, wonach er die Schweiz bis zum 22. Dezember 2021 zu verlassen habe. Das Gesuch von A.________, die Ausreisefrist bis zum 31. März 2022 zu verlängern, wurde mit Verfügung des Migrationsamts vom 7. Dezember 2021 abgewiesen. Der dagegen erhobene Rekurs, mit welchem er unter anderem verlangte, die Ausreisefrist sei neu auf den 14. Januar 2022 anzusetzen und für das Rekursverfahren sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, wurde mit Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 21. Dezember 2021 abgewiesen.
Die daraufhin erhobene Beschwerde schrieb das Verwaltungsgericht (Einzelrichter) mit Urteil vom 10. Februar 2022 in Bezug auf die anbegehrte Verlängerung der Ausreisefrist bzw. den Hauptpunkt der Beschwerde als gegenstandslos ab und wies sie im Übrigen - betreffend die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im Rekursverfahren - ab. Ebenso wies die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ab
C.
Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 21. März 2022 an das Bundesgericht beantragt A.________ (Beschwerdeführer) die Feststellung, wonach sein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege verletzt worden sei. Die Kosten des vorinstanzlichen Rekurs- und Beschwerdeverfahrens seien vollständig dem Migrationsamt aufzuerlegen und dem Beschwerdeführer sei für beide Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'966.15 zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neuverteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Für das bundesgerichtliche Verfahren sei dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'486.05 (inkl. MWST) zuzusprechen, alles unter Kosten und Entschädigung zu Lasten des Migrationsamts. Im Weiteren ersucht der Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege.
Das Verwaltungsgericht, die Sicherheitsdirektion und das Migrationsamt haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Aufgrund des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege hat die Abteilungspräsidentin einstweilen auf die Einforderung eines Kostenvorschusses verzichtet.
Erwägungen:
1.
1.1. Das vorinstanzliche Urteil betrifft das Gebiet des Ausländerrechts und bezieht sich auf die Wegweisung, wogegen die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG). Vor Bundesgericht ist allerdings die Wegweisung an sich nicht mehr Streitgegenstand (vgl. Bst. B oben), sondern nur noch die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für das kantonale Rechtsmittelverfahren. Dies ändert allerdings vorliegend nichts daran, dass der Rechtsweg dafür demjenigen der Hauptsache folgt, weshalb die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten bezüglich der Frage der unentgeltlichen Rechtspflege nicht offen steht (vgl. Urteile 2D_23/2020 vom 21. August 2020 E. 1.2; 2D_29/2019 vom 18. November 2019 E. 1). Der Beschwerdeführer hat denn auch subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben.
1.2. Zur subsidiären Verfassungsbeschwerde ist legitimiert, wer (a) vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, und (b) über ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids verfügt (Art. 115 BGG). Das rechtlich geschützte Interesse ergibt sich dabei nicht bereits aus dem verfassungsrechtlichen Willkürverbot (Art. 9 BV). Zur Willkürrüge ist eine Partei nur legitimiert, wenn sie sich auf eine gesetzliche Norm berufen kann, die ihr im Bereich der betroffenen und angeblich verletzten Interessen einen Rechtsanspruch einräumt oder zumindest den Schutz ihrer Interessen bezweckt (BGE 137 II 305 E. 2; Urteil 2D_23/2020 vom 21. August 2020 E. 1.3.3). Der Umstand, dass die Verlängerung der Ausreisefrist vor Bundesgericht (und bereits vor der Vorinstanz) nicht mehr Streitgegenstand bildet, führt vorliegend allerdings nicht zum Wegfall des Rechtsschutzinteresses in Bezug auf die unentgeltliche Rechtspflege. Trotz fehlender Legitimation in der Sache kann der Betroffene nämlich die Verletzung von Parteirechten wie des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege rügen, deren Missachtung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt. Unzulässig sind allerdings Vorbringen, welche im Ergebnis wiederum auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Urteils abzielen, wie die Behauptung, die Begründung sei unvollständig oder zu wenig differenziert bzw. die Vorinstanz habe sich nicht oder in willkürlicher Weise mit den Argumenten der Partei auseinandergesetzt und Beweisanträge in offensichtlich unhaltbarer antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt (sog. "Star"-Praxis; BGE 137 II 305 E. 2; Urteile 2D_23/2020 vom 21. August 2020 E. 1.3.4; 2D_29/2019 vom 18. November 2019 E. 1).
1.3. Da die weiteren Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 42 BGG; Art. 114 i.V.m. Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG; Art. 117 i.V.m. Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG), ist auf die vorliegende subsidiäre Verfassungsbeschwerde, unter Vorbehalt der nachfolgenden E. 1.4, einzutreten.
1.4. Die vorliegende subsidiäre Verfassungsbeschwerde enthält einen Feststellungsantrag (vgl. Bst. C oben). Grundsätzlich entscheidet das Bundesgericht in der Sache selbst bzw. reformatorisch (Art. 117 i.V.m. Art. 107 Abs. 2 BGG), weshalb in der Regel auch ein Antrag in der Sache zu stellen ist (BGE 137 II 313 E. 1.3). Feststellungsanträge sind im bundesgerichtlichen Verfahren nur zulässig, sofern an der Feststellung ein schutzwürdiges rechtliches oder tatsächliches Interesse besteht, das nicht ebenso gut mit einem Leistungs- oder Gestaltungsurteil gewahrt werden kann (Subsidiarität des Feststellungsbegehrens; BGE 126 II 300 E. 2.c).
Vorliegend stellt der Beschwerdeführer bereits ein Leistungsbegehren, nämlich die Kostenauflage zulasten des Migrationsamts und die Ausrichtung einer Entschädigung, weshalb ein darüber hinausgehendes Feststellungsinteresse nicht ersichtlich ist und im Übrigen vom Beschwerdeführer auch nicht begründet wird. Auf den Feststellungsantrag ist deshalb nicht einzutreten.
2.
2.1. Im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde ist der Beschwerdeführer nur befugt, verfassungsmässige Rechte geltend zu machen (Art. 116 BGG). Deren Verletzung prüft das Bundesgericht nur auf klar und detailliert begründete Rüge hin (vgl. Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Verletzung verfassungsmässiger Rechte beruht (Art. 118 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 116 BGG).
3.
Der Beschwerdeführer rügt vorliegend eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV.
3.1. Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, umfasst dies auch den Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Art. 29 Abs. 3 BV bezweckt, jedem Betroffenen ohne Rücksicht auf seine finanzielle Situation tatsächlich Zugang zum Gerichtsverfahren zu vermitteln und die effektive Wahrung seiner Rechte zu ermöglichen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind als aussichtslos Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138 E. 5.1; 139 III 475 E. 2.2).
3.2. Die Vorinstanz hat einen Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtspflege sowohl für das Rekursverfahren als auch das verwaltungsgerichtliche Verfahren verneint, weil sie die gestellten Rechtsbegehren im Hauptpunkt, nämlich die Verlängerung der Ausreisefrist, jeweils als aussichtslos erachtete (vgl. Bst. B oben und E. 4.3, 6.3 angefochtenes Urteil). Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren war die Verlängerung der Ausreisefrist nicht mehr zu beurteilen, wobei die Vorinstanz diesbezüglich erwog, die Beschwerde wäre voraussichtlich abzuweisen gewesen (weshalb sie die Kosten infolge Gegenstandslosigkeit des Verfahrens dem Beschwerdeführer auferlegte; vgl. E. 6.1 f. angefochtenes Urteil).
3.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, die jeweiligen Rechtsbegehren auf Verlängerung der Ausreisefrist seien nicht aussichtslos gewesen. Das Migrationsamt habe ihn vor Verfügung der neuen Ausreisefrist (am 22. November 2021, vgl. Bst. B oben) nicht angehört bzw. seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weshalb die Verfügung rechtswidrig gewesen sei; die Gehörsverletzung sei nicht geheilt worden. Ausserdem sei die im Rahmen von Art. 64d Abs. 1 AIG angesetzte Ausreisefrist zu kurz bemessen gewesen. Die Rekursinstanz bzw. das Verwaltungsgericht hätte beides bei richtiger Rechtsanwendung korrigieren müssen. Demzufolge habe der unbestrittenermassen mittellose Beschwerdeführer sowohl im Rekurs- wie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gehabt.
3.4. In Bezug auf den Einwand, Aussichtslosigkeit (der Rechtsbegehren) liege aufgrund einer vorinstanzlichen Fehlbeurteilung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs nicht vor, sind die vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. E. 3.2 und 4.5 angefochtenes Urteil) jedoch nicht zu beanstanden: Die Vorinstanz zitiert zunächst die kantonale Rechtsprechung (vgl. statt vieler Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2020.00739 vom 13. Januar 2021 E. 5.1.2), wonach der ausländischen Person vor Verfügung einer neuen Ausreisefrist allenfalls Gelegenheit zu geben ist, sich zur Dauer der Ausreisefrist zu äussern, soweit sie hierzu nicht bereits im vorangegangenen Rechtsmittelverfahren hinreichend Gelegenheit und Veranlassung gehabt haben sollte. Anschliessend stellt sie - was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird - fest, dass Letzterer im "ersten Verfahren", welches schliesslich zum Urteil 2C_393/2021 vom 25. Oktober 2021 führte (vgl. Bst. B oben), nicht nur Gelegenheit hatte, sich zur schon dannzumal angesetzten Ausreisefrist (31. Mai 2020) zu äussern, sondern von dieser Gelegenheit auch Gebrauch gemacht hatte. Die Vorinstanz schliesst demnach zu Recht darauf, dass die Rechtsbegehren bezüglich Verlängerung der Ausreisefrist, jedenfalls soweit sich der Beschwerdeführer auf eine Gehörsverletzung beruft, als aussichtslos zu betrachten waren.
3.5. Auch betreffend die Länge der angesetzten Ausreisefrist sind die vorinstanzlichen Erwägungen zutreffend, wobei es vorliegend nicht darum geht, den Sachentscheid bezüglich der Anwendung von Art. 64d AIG zu überprüfen, sondern die vorinstanzliche, summarische Beurteilung der Aussichtslosigkeit im Hinblick auf die ersuchte, unentgeltliche Rechtspflege (vgl. Urteil 2D_29/2019 vom 18. November 2019 E. 2.3) : Gemäss Art. 64d Abs. 1 AIG ist mit der Wegweisungsverfügung eine angemessene Ausreisefrist zwischen sieben und dreissig Tagen anzusetzen. Eine längere Ausreisefrist ist anzusetzen oder die Ausreisefrist wird verlängert, wenn besondere Umstände wie die familiäre Situation, gesundheitliche Probleme oder ein lange Aufenthaltsdauer dies erfordern. Die Vorinstanz hat diesbezüglich die bundesgerichtliche Praxis korrekt wiedergegeben (vgl. E. 3.1 angefochtenes Urteil, unter anderem mit Verweis auf die Urteile 2C_634/2018 vom 5. Februar 2019 E. 8.3; 2C_200/2017 vom 14. Juli 2017 E. 4.3). Dass sie angesichts der sachverhaltsmässigen, unbestrittenen Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer 31-jährig, gesund, alleinstehend und arbeitslos ist und sich erst seit rund vier Jahren in der Schweiz aufhält, zum Schluss kommt, das Rechtsbegehren der Verlängerung der Ausreisefrist (bis zum 14. Januar 2022) sei aussichtslos, ist nicht zu beanstanden (vgl. E. 4.4 angefochtenes Urteil). Ob der Beschwerdeführer, wie er geltend macht, seine Wohnung erst am 24. Dezember 2021 (und damit zwei Tage nach der Ausreisefrist, vgl. Bst. B oben) an eine Nachmieterin übergeben konnte, weshalb die gegenteilige Feststellung der Vorinstanz (Wohnungsübergabe noch während der laufenden Ausreisefrist, vgl. E. 4.4 angefochtenes Urteil) aktenwidrig sei, kann bei dieser Ausgangslage offen gelassen werden; jedenfalls würde sich dadurch so oder so nichts an der Aussichtslosigkeit des genannten Rechtsbegehrens ändern.
3.6. Das vorinstanzliche Urteil, wonach der Beschwerdeführer wegen Aussichtslosigkeit weder im Rekursverfahren (vom Dezember 2021, vgl. Bst. B oben) noch anschliessend vor Verwaltungsgericht Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat bzw. hatte, erweist sich damit als verfassungskonform. Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 3 BV) ist unberechtigt.
4.
4.1. Die vorliegende, subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist unbegründet und deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Aufgrund der bundesgerichtlichen Erwägungen ist auch der Eventualantrag abzuweisen.
4.2. Angesichts der Aussichtslosigkeit auch der vor Bundesgericht gestellten Rechtsbegehren sind die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht gegeben (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist deshalb abzuweisen. Angesichts der unbestrittenen Mittellosigkeit des Beschwerdeführers wird jedoch auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 14. Oktober 2022
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: C. Quinto