9C_397/2022 08.09.2022
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_397/2022
Urteil vom 8. September 2022
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Gerichtsschreiberin Nünlist.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. Mai 2022 (AK.2021.00021).
Nach Einsicht
in die Beschwerde datiert vom 26. August 2022 (Eingang: 31. August 2022) gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. Mai 2022,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass auch von Beschwerde führenden Laien erwartet werden darf, auf die vorinstanzliche Begründung konkret einzugehen,
dass die Eingabe des Beschwerdeführers diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da der Beschwerdeführer insbesondere nicht näher darlegt, welche Vorschriften die Vorinstanz mit ihrem Urteil konkret verletzt haben soll,
dass sich die Vorbringen - soweit überhaupt entscheidrelevant - vielmehr im Wesentlichen in unzulässiger, rein appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid (vgl. BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen) erschöpfen, bei welcher der Beschwerdeführer sich darauf beschränkt, seine eigene Sichtweise wiederzugeben, und dabei nicht auf die entscheidwesentlichen Erwägungen des kantonalen Gerichts Bezug nimmt,
dass an der unzureichenden Begründung die der Eingabe beigelegten Unterlagen, soweit es sich dabei nicht ohnehin um unzulässige Noven im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG handelt, nichts zu ändern vermögen,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass der Versicherte grundsätzlich kostenpflichtig ist, indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 8. September 2022
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Die Gerichtsschreiberin: Nünlist