8C_250/2023 12.05.2023
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_250/2023
Urteil vom 12. Mai 2023
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 28. Februar 2023 (VBE.2022.349).
Erwägungen:
1.
Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine Ausnahme davon besteht allein bei Beschwerden gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung. Dort kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 97 Abs. 2 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1)
2.
Die Vorinstanz legte im angefochtenen Urteil vom 28. Februar 2023 in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten ausführlich dar, weshalb die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 18. Juli 2022 eine Leistungspflicht für die am 8. November 2011 (als Rückfall) gemeldeten Lendenwirbelsäulen- und Beckenbeschwerden verneinen durfte. Demnach sei die Unfallkausalität dieser Beschwerden bereits im mit Einspracheentscheid vom 18. Juni 2021 seinen Abschluss findenden Grundfall rechtskräftig verneint worden. Daher könnten dadurch, vorbehältlich der hier nicht gegebenen prozessualen Revision oder Wiedererwägung, keine neuen Leistungsansprüche ausgelöst werden).
3.
Der Beschwerdeführer behauptet, das fragliche Leiden sei entgegen der Vorinstanz nicht Gegenstand des Grundfalles gewesen; dort sei allein über die Leistungspflicht hinsichtlich psychischer Beschwerden befunden worden. Auf das vom kantonalen Gericht dazu Erwogene, wonach diese Beschwerden nachweislich bereits im Zeitpunkt des per 30. November 2020 erfolgten Fallabschlusses vorgelegen und in der Folge zum Verfügungs- und damit auch Einspracheentscheidsgegenstand gehört hätten, geht er nicht näher ein. Inwieweit diese Betrachtungsweise rechtsfehlerbehaftet sein soll, wird in der Beschwerde ebenso wenig dargelegt. Allein auszuführen, einspracheweise lediglich psychische Unfallfolgen geltend gemacht zu haben, reicht klarerweise nicht aus.
4.
Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.
5.
Das in der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
6.
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG kann indessen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 12. Mai 2023
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel