8C_655/2022 21.11.2022
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_655/2022
Urteil vom 21. November 2022
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Graubünden,
Ottostrasse 24, 7000 Chur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 10. Oktober 2022 (S 22 95).
Erwägungen:
1.
A.________ erhebt am 8. November 2022 (Poststempel, 2+3) Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 10. Oktober 2022.
2.
Mit der Beschwerde kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (vgl. Art. 95 lit. a BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1). Auch von Beschwerde führenden Laien darf erwartet werden, auf die vorinstanzliche Begründung konkret einzugehen.
3.
Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 10. Oktober 2022 das von der Beschwerdeführerin angestrengte Rechtsmittelverfahren gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 6. Juli 2022 zufolge Wegfalls eines rechtserheblichen Interesses an der Verfahrensfortführung als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
4.
Inwiefern das kantonale Gericht mit dieser Vorgehensweise gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a - e BGG) gesetzt haben soll, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Insbesondere schweigt sie sich darüber aus, weshalb sie die vom kantonalen Gericht (ihrem Antrag entsprechend) gewährte Frist zur Beschwerdenachreichung gänzlich ungenutzt verstreichen liess und das Gericht in dieser Zeit noch nicht einmal auf die angeblich fortbestehenden Schwierigkeiten betreffend die Fristeinhaltung hinwies.
5.
Damit liegt offensichtlich keine hinreichend sachbezogen begründete Beschwerde vor, was zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG führt.
6.
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 3. Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 21. November 2022
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel