1B_565/2022 15.11.2022
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1B_565/2022 und 1B_566/2022
Verfügung vom 15. November 2022
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jametti, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich.
Gegenstand
Strafverfahren; Rechtsverzögerung,
Beschwerde gegen das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer.
In Erwägung,
dass A.________ mit Eingaben vom 4. November 2022 zwei Beschwerden in Strafsachen wegen Rechtsverzögerung gegen die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich erhoben hat;
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. November 2022 seine zwei Beschwerden vom gleichen Tag zurückgezogen hat;
dass die beiden Beschwerdeverfahren somit als durch Beschwerderückzug erledigt im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben sind;
dass auf eine Kostenauflage zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG);
verfügt das präsidierende Mitglied:
1.
Die Verfahren 1B_565/2022 und 1B_566/2022 werden infolge Rückzugs der Beschwerden abgeschrieben.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. November 2022
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Jametti
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli